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   BVerwG, 27.08.1993 - 9 B 455.93   

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https://dejure.org/1993,18320
BVerwG, 27.08.1993 - 9 B 455.93 (https://dejure.org/1993,18320)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1993 - 9 B 455.93 (https://dejure.org/1993,18320)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1993 - 9 B 455.93 (https://dejure.org/1993,18320)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer nach der Ausreise des Asylsuchenden eintretenden Änderung des Standes der Auseinandersetzung in einem Bürgerkrieg als objektiver Nachfluchtgrund

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1993 - 9 B 455.93
    Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der überzeugung gelangt, daß nur junge Tamilen bis zu 35 Jahren übergriffen vor allem anläßlich sog. screenings ausgesetzt seien, während es hätte weiter ermitteln müssen, ob nicht auch Personen im Alter von mehr als 40 Jahren wie der Kläger zu 1 gefährdet seien, handelt es sich offensichtlich um einen revisionsrechtlich unbeachtlichen (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) Angriff auf die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1993 - 9 B 455.93
    Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen (Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -) dahin geklärt, daß nicht jede nach der Ausreise des Asylsuchenden eintretende Änderung des Standes der Auseinandersetzung in einem Bürgerkrieg-, wohl aber der Übergang einer Bürgerkriegspartei zu politischer Verfolgung der Zivilbevölkerung als systematisch eingesetztem Mittel der Kriegführung einen objektiven Nachfluchtgrund darstellt.
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1993 - 9 B 455.93
    Die Unterlassung der weiteren Beweiserhebung kann nicht nachträglich als Aufklärungsmangel geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
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